Pastoralraum Dünnernthal

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Antrag zur Benutzung sakraler Kirchenräume



Anlass






Reservation


Evtl. Proben








Reglement zur Benutzung der Kirche für verschiedene Feiern Anlass für dieses Reglement Immer wieder werden die Sekretäre/Innen, die Sakristane unserer Kirchen oder einzelne Kirchgemeinderäte angefragt, ob die Kirche für bestimmte Feiern und Rituale benutzt werden können. Die vorliegende Regelung will Klarheit schaffen und eine missbräuchliche Nutzung der Kirchen unterbinden. Grundlagen für die vorliegende Regelung bilden das Kirchenrecht der katholischen Kirche (CIC) und die diözesanen Regelungen zur Benutzung der Kirche. 1. Die Kirche ist ein geheiligter Ort (vgl. C 1214). In ihr ist Christus in besonderer Weise gegenwärtig. Sie steht offen zum Gebet des Einzelnen, und in ihr versammeln sich die Gläubigen zum gemeinsamen Beten und Feiern. Besonders wird sie zur Feier der Eucharistie, zur Spendung der Sakramente (z. B. Taufe) und für Wortgottesdienste und Andachten genutzt. 2. Die liturgischen Feiern leitet eine Person mit der entsprechenden bischöflichen Beauftragung (Missio), bei Eucharistiefeiern ist das ein Priester, bei Wortgottesdiensten ein Pastoralassistent oder eine Pastoralassistentin. Ist diese Person nicht im Pastoralraum Dünnernthal tätig, hat sie vorgängig Rücksprache mit dem Pastoralraumleiter zu nehmen. 3. Abdankungsfeiern, welche von einer Person geleitet werden, die keine bischöfliche Mission hat, z.B.Bestatter oder Ritualberater, sind nicht gestattet. 4. Solche unter Punkt 3 erwähnten Feiern sind im Pfarreiheim oder einem anderen Raum der Einwohnergemeinde zu den ortsüblichen Nutzungsbedingungen möglich. Die Bestatter sind verantwortlich für das Finden eines geeigneten Raumes ausserhalb der Kirche. 5. Nicht gestattet sind in der Kirche Rituale zu lebensgeschichtlichen Wendepunkten wie die Einsegnung einer neuen Partnerschaft, Scheidung usw., welche von einem Ritualberater oder einer Ritualberaterin gestaltet werden (vgl. C 1220 § 1). 6. Konzerte in der Kirche sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung dazu erteilt der Pastoralraumleiter (vgl. C 562). Der Veranstalter eines Konzertes hat das Konzertprogramm vorzulegen und ist verpflichtet, das Konzert gemäss Programm durchzuführen. 7. Bei Konzerten in der Kirche ist es verboten, Eintritt zu verlangen. Eine freiwillige Spende zu erheben ist zulässig. Der Vorstand des Zweckverbande PR Dünnernthal hat dieses Reglement zur Kenntnis genommen. Welschenrohr, 23. Januar 2014 Raimund Obrist, Pastoralraumleiter


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